Schriftverkehr mit dem Auswärtigen Amt und dem Generalkonsulat in Istanbul … Zeitraum 17.12.2008 bis zuletzt 20.05.2009 … Da die Schreiben von unserer Seite zum Teil sehr umfangreich sind, werden diese nur in Kurzform wiedergegeben und zusätzlich als PDF-Dateien zur Verfügung gestellt.
Wie bereits aufgezeigt wurde, erfolgte die Korrespondenz in diesem Zeitraum ausschließlich direkt über den Verein.
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ABSCHNITT A:
17.12.2008
Schreiben an Auswärtiges Amt – Zuständige Sachbearbeiterin Frau W.
PDF: 08_12_17_an_Auswärtiges_Amt_zur_Veröffentlichung
Haftfall Sabrina A. (506-531.00 / 20709 TUR) – Hier aktuell: Übermittlung der Vollmacht von Herrn S. M. … Kontaktaufnahme auf der Basis der jüngsten Korrespondenz … Formulierung von Anträgen im Sinne einer problem- und lösungsorientierten Zusammenarbeit
In diesem Schreiben ging es zuvorderst um eine „Aufarbeitung“ der vorangegangenen Korrespondenz, bei der wir unser Hauptaugenmerk auf die diversen widersprüchlichen und unzureichenden Auskünfte legten.
Außerdem fügten wir folgende „Anträge“ / Anfragen an:
1.) Umgehende medizinische Untersuchung von Sabrina A. durch unabhängige Mediziner und nach Möglichkeit unter Hinzuziehung einer vom Verein zu bestimmenden Vertrauensperson. Zielsetzung: exakte Feststellung ihres Gesundheitszustands (mit besonderem Augenmerk auf die von ihr selbst geschilderten Lähmungserscheinungen und unter Einbeziehung des psychischen und emotionalen Stressfaktors durch ihre unberechtigte Verurteilung/Inhaftierung) …
2.) Verbindliche Regelung für den Fall, dass die türkischen Behörden beschließen sollten dass Jason nicht länger bei seiner Mutter im Gefängnis bleiben könne. —> Zielsetzung für diesen Fall: Verlegung nach Deutschland, entweder zur Familie ihres leiblichen Vaters – oder in eine Einrichtung in der Nähe des Hauptsitzes des Vereins, damit von diesem für die fortwährende Interessenvertretung gewährleistet werden kann. Kategorisch abgelehnt wurde eine Verlegung in ein türkisches Kinderheim oder eine „vorläufige Übertragung des Sorgerechts“ aufs deutsche Jugendamt …
3.) Aktive Unterstützung des Auswärtigen Amtes bei der Herstellung und dauerhaften Etablierung eines direkten Kontakts zwischen Sabrina auf der einen, sowie ihrer Familie, dem Verein und interessierten Unterstützern auf der anderen Seite …
4.) In Verbindung mit Punkt 3 wird beantragt, eine klare Dienstanweisung gegenüber dem Generalkonsulat Izmir (oder gegenüber einer eventuell künftig zuständigen anderen Auslandsvertretung) zu erlassen, der zufolge Anfragen (jeglicher Art) umgehend und umfassend beantwortet werden sollten.
5.) Prüfung der Möglichkeit einer direkten Unterstützung Sabrinas und ihrer Unterstützer hinsichtlich der Zurückziehung des Revisionsantrag [Ergänzende Anmerkung: diese Option stand de facto nie zur Auswahl, da die Anerkennung des Urteils aufgrund eines internationalen Rechtsankommens gleichbedeutend damit wäre, dass im Nachhinein keine Korrektur des Urteils mehr angestrebt werden könnte! – Hierüber erhielten wir von keiner verantwortlich involvierten Seite adäquate Auskunft und fanden es erst im Frühjahr 2009 „per Zufall“ selbst heraus!]
6.) In diesem Zusammenhang Beginn der Ausarbeitung eines Auslieferungsantrags [siehe oben!]
Generalbegründung für alle vorgebrachten Punkte:
… nach eingehender Prüfung aller verfügbaren Informationen und weiterer Recherchen unsererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass Frau A. bisher juristisch, konsularisch und in Bezug auf andere, offiziell bereitgestellte Formen der Unterstützung angemessen betreut wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass hinsichtlich der gegen sie erhobenen Anklage und insbesondere in Bezug auf das letztlich gefällte Urteil wenigstens erhebliche Zweifel angemeldet werden müssen, ist dies nicht hinnehmbar und sollte entsprechend umgehend abgestellt werden.
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19.12.2008 (PE: 22.12.2008)
Antwortschreiben AA – Frau W.
…
Vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie sich als Vorsitzender und Sprecher des I.B.E. AMSeL e.V. im Namen von Herrn S. M. für die Interessen von Frau A. einsetzen.
Dem Auswärtigen Amt liegt nach wie vor die Äußerung von Frau A. vor, dass sie eine Weitergabe persönlicher Informationen über sie und ihren Sohn Jason an Dritte nicht wünscht. Da Frau A. volljährig ist, kann Herr M. das Auswärtige Amt nicht von der Schweigepflicht bezüglich ihrer persönlichen Angelegenheit entbinden. Es ist mir daher nicht möglich, Ihnen hierzu Auskunft zu geben.
Bezüglich des Revisionsverfahrens verweise ich an ihren Rechtsanwalt, dem die rechtliche Vertretung obliegt. Die Bundesregierung kann auf laufende Verfahren keinen Einfluss nehmen, da die Justiz in der Türkei, wie in Deutschland auch, unabhängig ist.
Gerne leite ich Ihr Schreiben an Frau A. weiter, damit sie sich gegebenenfalls direkt mit Ihnen in Kontakt setzen kann.
Das Auswärtige Amt und das Generalkonsulat Izmir werden Frau A. auch weiterhin im Rahmen der konsularischen Haftbetreuung unterstützen.
[Anmerkungen: Dass man über die Sache mit der „unabhängigen Justiz in Deutschland“ nicht einmal mehr lachen kann (diese Unabhängigkeit existiert nachweislich nicht!) ist eine Sache, in Bezug auf die Türkei und Einmischungen von außen, die diese bekanntlich empört zurückweist, muss diese Aussage jedoch als zutreffend bezeichnet werden. Zum Rest ist nichts mehr anzuführen – außer das großzügige Angebot, unser Schreiben an Frau A. weiterzuleiten … die Ausführung dieser Zusage ist nach allem, was wir heute wissen, niemals erfolgt!]
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Antwortschreiben zu oben am 29.12.2009
PDF: 08_12_29_an_Auswärtiges_Amt_zur_Veröffentlichung_
Neben dem Bedauern über die wenig ergiebigen Auskünfte und der Information, dass wir uns vor den Weihnachtsfeiertagen mit dem deutschen Anwalt in Verbindung gesetzt hatten und nun dessen Rückkehr aus dem Feiertagsurlaub abwarten würden, wurde unsererseits explizit um die angebotene Weiterleitung des Schreibens gebeten [siehe oben]. Hierbei baten wir ebenso ausdrücklich um eine direkte Zustellung – also unter Umgehung der „Dolmetscherin“ und des damals zwar noch zuständigen, de facto aber schon nicht mehr für Frau A. tätigen türkischen Anwalt, was wir unmissverständlich mit unserem Misstrauen diesen Personen gegenüber begründeten. Abschließend wurde auf unser Bemühen um Vertrauenspersonen vor Ort und unsere Absicht hingewiesen, dass wir die Korrespondenz im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit dokumentieren würden …
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ABSCHNITT B:
20.01.2009
Schreiben ans Auswärtige Amt – Frau W.
PDF: 09_01_20_an_Auswärtiges_Amt_zur_Veröffentlichung
Betreff hier: Vermittlung bei Einholung einer Vollmacht zur außergerichtlichen Interessenvertretung … und Anfrage zur Verlegung von Frau A.
Der erste Punkt erklärt sich von selbst.
Mit dem zweiten gingen wir auf eine telefonische Information durch die Angehörigen ein, die von Sabrina A. von einer bevorstehenden Verlegung in Kenntnis gesetzt worden waren … wir baten um Auskünfte bezüglich etwaiger Postnachsendungen und um die Bekanntgabe der offiziellen Adresse des neuen Gefängnisses sowie nach Möglichkeit auch des dann zuständigen Generalkonsulats und eines/einer zuständigen Sachbearbeiter/in dort.
Schlussendlich baten wir nochmals um Auskunft hinsichtlich der Weiterleitung unseres Schreibens vom 17.12.09 an Frau A.
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09.02.2009
Anruf des AA – Herr St. … ich wurde nicht angetroffen und rief am darauf folgenden Tag zurück – man informierte mich sehr höflich darüber, dass unserer Bitte um Vermittlung bei der Einholung nicht entsprochen werden könne und betonte, dass man mich nicht unvorbereitet und ohne persönliche Erläuterung damit hatte konfrontieren wollen!?
09.02.2009 (PE: 11.02.09)
Antwort des AA – Sachbearbeiter Herr St.
…
Das Auswärtige Amt bestätigt dankend den Eingang Ihrer o. a. Schreiben. Wie Ihnen bekannt ist, wird Frau A. durch die Kanzlei […] anwaltlich vertreten.
Es wird Ihnen daher anheimgestellt, sich an diese zu wenden. Die von Ihnen übersandten Ausdrucke der Vollmacht sind diesem Schreiben wieder beigefügt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen ohne Bevollmächtigung durch Frau A. aus Gründen des Datenschutzes keine weitergehenden Informationen mitgeteilt werden können.
Seien Sie jedoch versichert, dass das Auswärtige Amt und die mit der Haftbetreuung vor Ort betrauten Kolleginnen und Kollegen des Generalkonsulats Istanbul dem Fall weiterhin die größtmögliche Aufmerksam zuteil kommen lassen.
[Anmerkung: Inwieweit die fehlende Bevollmächtigung den guten Mann daran hinderte, mir die Frage bezüglich der versprochenen Weiterleitung unseres Schreibens (17.12.) an Sabrina A. zu erteilen, erschließt sich mir nicht ganz – muss aber nach allem, was wir heute wissen, zusammen mit der Betonung der fehlenden Vollmacht bei gleichzeitiger Ablehnung der Bitte um Unterstützung bei deren Einholung, als gängige Praxis innerhalb der offenkundig betriebenen Isolations- und Blockadepolitik des AA angesehen werden! – Auf diese Weise versucht man sich lästige Fragesteller und unangenehme Fragen vom Hals zu halten!!! – Dennoch schlugen wir den „angebotenen Ausweg“ ein und wandten uns wegen der Vollmacht an den deutschen Anwalt … der Verlauf dieser Angelegenheit und unsere Stellungnahme dazu wird zu gegebener Zeit separat veröffentlicht werden. – Vorweggenommen werden kann und muss, dass wir auch auf diesem Wege „nicht so schnell“ eine Vollmacht erhalten hätten!]
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Zwischenbemerkung:
Da wir nicht länger warten wollten und konnten – und da zwischenzeitlich auf Vermittlung eines Unterstützers in Istanbul ein Kontakt zwischen den Angehörigen und einer türkischen Anwältin hergestellt worden war, versuchten wir diese unter Umgehung des deutschen Anwalts und des AA direkt zu kontaktieren und wenigstens als Vertrauensperson Sabrinas zu gewinnen – womit wir natürlich auch den Hintergedanken verbanden, uns über sie um Sabrinas Vollmacht zu bemühen! – Nachdem die Dame den Angehörigen lapidar mitgeteilt hatte, dass sie für Sabrina nicht tätig werden könne, so lange in Ankara noch nicht über die Revision entschieden worden sei, war es zwar nicht wirklich erstaunlich, aber dennoch enttäuschend, dass sie sich trotz zweimaligem Kontaktversuch unsererseits nicht zurückgemeldet hat (obgleich wir deutlich machten, dass wir keine anwaltliche Vertretung erwarteten und selbstverständlich für Ihre Auslagen in Verbindung mit einem Besuch im Gefängnis von Bilecik aufzukommen bereit wären!).
Dank einer „missglückten Kontaktaufnahme“ einer Internet-Unterstützerin mit der Wallraff-Stiftung kamen wir dann mit Herrn Wolfgang Mengen in Kontakt – weitere Infos siehe:
http://mantovan9.wordpress.com/2009/05/20/fall-sabrina-a-%E2%80%93-zwischenstand-update-1/ –
und über diesen mit einem türkischen Anwalt, der unserer Bitte um Unterstützung und anwaltliche Vertretung Sabrinas entsprach … auf diesem Wege erhielten wir am 13.04.2009 die benötigte Vollmacht, die auf dem Postweg am 24.04.2009 zusammen mit dem türkischen Urteil bei uns einging!
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ABSCHNITT C:
27.04.2009
Schreiben (per Fax) ans Generalkonsulat Istanbul – zuständige Mitarbeiterin laut Auskunft der Angehörigen Frau W.
PDF: 09_04_27_AA_Konsulat_Istanbul_zur_Veröffentlichung
Vorlage der Vollmacht und Bekanntgabe unserer außergerichtlichen Interessenvertretung für Sabrina A. und damit auch für ihren Sohn Jason
[Anmerkung: Wie man es schon vom Generalkonsulat Izmir kannte, erfolgte auch von Istanbul keine Reaktion … da die Verbindung zwischen der zuständigen Mitarbeiterin und den Angehörigen anfangs jedoch recht gut funktionierte, müssen wir heute davon ausgehen, dass direkt nach dem Eingang dieses und des zeitgleich ans AA gerichteten Schreibens fieberhaft begonnen wurde, an einem Plan zu arbeiten, wie man uns – die wir so unverhofft in den Besitz der Vollmacht gelangt waren – möglichst elegant wieder loswerden könne!?!]
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27.04.2009 ~ 29.04.2009 (Einschreiben/Rückschein)
Schreiben an AA (Fax & Mail) – Frau W.
Betreff hier: Erneute Kontaktaufnahme in Verbindung mit Übermittlung der Vollmacht von Frau A. und unter Bezugnahme auf die vorausgegangene Korrespondenz
PDF: 09_04_27_an_AA_zur_Veröffentlichung
Grundlegende Feststellungen … „dass“:
- aufgrund der uns von Prozessbeobachtern und Informanten vor Ort mitgeteilten Fakten, die wir größtenteils in dem Falldossier festgehalten haben, welches Ihnen bei der ersten Kontaktaufnahme per Mailanhang zugegangen ist, erhebliche Zweifel hinsichtlich der „Ermittlungsergebnisse“ und des Ablaufs des Verfahrens angemeldet werden müssen. Hierbei ist selbstverständlich zuerst das skandalöse Urteil zu nennen, das den vorzuweisenden Be- und Entlastungsbeweisen Hohn spricht und definitiv zu Zweifeln an der Rechtsstaatlichkeit des gesamten Verfahrens berechtigt. – Und …
- in diesem Zusammenhang auch die Auskunft fragwürdig erscheinen muss, die Sie seinerzeit der Bundestagsabgeordneten S. D. (DIE LINKE) auf deren offizielle Anfrage den Fall betreffend erteilten. Wir erlauben uns, die betreffende Textpassage zu zitieren: > Offensichtliche Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden. < Dies erscheint, gemessen an den „relativ frei zugänglichen“ und gänzlich anders lautenden Informationen und insbesondere im Kontext mit der früher im gleichen Schreiben gemachten Aussage wenig überzeugend, der zufolge – Zitat: > das Generalkonsulat Izmir das Verfahren gegen Frau A. beobachtet hat […] <
Zur Klarstellung fügten wir dieser Feststellung an, dass wir uns der „problematischen und komplexen“ rechtspolitischen und allgemeinen Qualität des zwischenstaatlichen Falles, zumal mit dem Hintergrund des vermuteten Drogendelikts und einer zusätzlichen Verbindung zur Bandenkriminalität durchaus bewusst sind … und betonten, dass uns nicht an einem „Skandal um des Skandals willen“ gelegen sei, sondern unser Engagement einzig und allein dem Zweck dienen soll, dafür Sorge zu tragen, dass Sabrina und Jason Gerechtigkeit zuteil wird …
Außerdem wurde noch um Unterstützung der nachfolgend skizzierten Art gebeten
(1) Um Mitteilung des [dem AA und Generalkonsulat] bis dato bekannt gemachten Sachstands – insbesondere der rechtsrelevanten Beweise – aber auch von für den Verein wichtigen persönliche Informationen Frau A. und ihren Sohn betreffend. Wir wiesen darauf hin, dass wir diese Informationen unabhängig von der (deutschen) anwaltlichen Vertretung benötigten, da sich eine Zusammenarbeit mit dieser „als höchst problematisch erwies“ – und wir die Sachlage deshalb bei anhaltenden Problemen durch dem Verein zuarbeitende Anwälte prüfen lassen müssten.
(2) Des Weiteren baten wir um Unterstützung bei der Übersetzung des türkischen Urteils ins Deutsche – und machten auf den Kostenfaktor aufmerksam … der Umweg über den deutschen Anwalt, dem angeblich eine deutsche Übersetzung vorliegt, würden wir zwar auch auf uns nehmen, aber aufgrund der besagten Probleme müssten wir vorrangig auf die Kooperationsbereitschaft des AA setzen.
(3) Baten wir um Auskunft dahingehend, inwieweit Frau A. vom Generalkonsulat Istanbul unterstützt wurde, als deren Sohn nach einem Sturz aus dem Bett vorübergehend zwecks Untersuchung (Diagnose Gehirnerschütterung) in ein Krankenhaus verbracht werden musste … Information, die wir kurz zuvor von den Angehörigen erhalten hatten!
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30.04.2009 (PE: 05.05.2009)
Antwortschreiben AA – Frau W.
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vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie sich als Vorsitzender und Sprecher des I.B.E. AmSeL e.V. im Auftrag von Frau A. für Ihre Interessen einsetzen.
Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Der aktuelle Sachstand ist, dass das Revisionsverfahren andauert. Da das Auswärtige Amt nicht Prozessbeteiligter ist, liegen ihm auch keine Verfahrens Unterlagen und keine deutsche Übersetzung des Urteils vor. Diesbezüglich verweise ich erneut an Frau A. Rechtsanwalt.
Die medizinische Versorgung von Häftlingen obliegt der zuständigen Strafvollzugsanstalt. Besondere Unterstützungsmaßnahmen werden seitens der deutschen Auslandsvertretung dann ergriffen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Frau A. wird regelmäßig in der Haft besucht. Von einem Krankenhausaufenthalt Jasons zur Behandlung einer Gehirnerschütterung hat sie gegenüber dem Generalkonsulat jedoch nicht berichtet.
[Anmerkung: Unbestreitbar bewegt sich diese Antwort auf „rechtssicherem Terrain“, allerdings muss man die Behauptung, dass Frau A. „regelmäßig besucht werde“ bei einem standardmäßigen Turnus von 6 bis 8 Wochen schon als eine leichte Übertreibung bezeichnet werden. Ob Frau A. versucht hat (was aber nicht anzunehmen ist), das Generalkonsulat über die Notwendigkeit zu unterrichten, Jason zwecks Untersuchung ins Krankenhaus überstellen zu lassen, konnten wir bislang nicht überprüfen. – Wichtig an dieser Antwort ist aber die fett hervorgehobene Feststellung, dass die deutsche Auslandsvertretung Sondermaßnahmen ergreife, wenn eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. – Insgesamt ist auch das eine eher „zurückhaltende“ Antwort, die gerade so viel „Kooperationsbereitschaft“ erkennen lässt, wie unbedingt notwendig ist, um keinen Anlass zur Beanstandung zu bieten. – Was von dem erneuten Verweis auf den deutschen Anwalt zu halten ist – vor allem im Zusammenhang mit der von uns vorgebrachten Argumentation, lässt sich schwer einschätzen, deutet aber fraglos darauf hin, dass man über das oben erwähnte Mindestmaß hinaus keine Zugeständnisse im Interesse der Betroffenen zu machen bereit ist!]
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Zwischenbemerkung:
Eine Woche nach Eingang dieses Schreibens eskalierte die Situation dann … [siehe Punkt VI „Falsches Spiel mit Sabrina A. und Baby Jason“] … aufgrund der dort dargelegten Befürchtungen seitens der Angehörigen und auch des Vereins sahen wir uns zu sofortigem Handeln genötigt …
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ABSCHNITT D:
12.05.2009
Schreiben (per Fax) an Generalkonsulat Istanbul – Frau W. und Herrn Sch. (über dessen geplanten Besuch in Bilecik wir am Vortag durch die Angehörigen informiert worden waren!)
PDF: 09_05_11_an_AA_Konsulat_Istanbul_zur_Veröffentlichung
Mit Verweis auf unser Faxschreiben vom 27.04.09 (Vollmacht) wurde das Generalkonsulat über den Vorfall Jason betreffend informiert (um nicht wieder Gefahr zu laufen, dass sich AA und Generalkonsulat auf Nichtwissen herausreden können!) … verbunden wurde dies mit den folgenden Bitten:
- … Nachforschungen hinsichtlich des generellen und akuten Gesundheitszustands Jasons anzustellen, da einerseits davon ausgegangen werden muss, dass den speziellen Anforderungen in Gesundheitsfürsorge und Ernährung in der Haftanstalt nicht ausreichend entsprochen werden kann, die bereits seit der Geburt von Jason als bekannt zu bezeichnen sind, und beides andererseits unbedingt einer umfassenden Abklärung bedarf.
- … den turnusmäßig (???) anstehenden Besuch bei Frau A. auch dafür zu nutzen, auf eine vorübergehende Übertragung der Verantwortung für Jason auf die Familie ihres leiblichen Vaters einzugehen … in diesem Zusammenhang wird unsererseits explizit darauf hingewiesen, dass jeglicher Form der alternativen Fremdbetreuung kategorisch widersprochen wird.
- … Hinweis, dass aufgrund der durch Frau A. und ihre Angehörigen erteilten Vollmachten darauf bestanden werden muss, dass die weiterführende Korrespondenz ausschließlich über den Verein abgewickelt wird. Eine ersatzweise über den deutschen Anwalt abgewickelte Korrespondenz muss von uns […] abgelehnt werden.
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12.05.2009
Schreiben (Mail und Fax) an AA – Frau W.
PDF: 09_05_12_AA_Jason_Fax_zur_Veröffentlichung
Hier aktuell: Jason – siehe Anlage [oben angeführtes Schreiben an Generalkonsulat]
Aus demselben Grund wie oben angegeben informierten wir auch das AA …
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14.05.2009 (PE: 16.05.2009)
Antwortschreiben AA – Frau W.
…
Vielen Dank für ihr erneutes Schreiben.
Wie ich Ihnen bereits mit Schreiben vom 30.04.09 mitgeteilt habe, obliegt die Versorgung von Häftlingen grundsätzlich der zuständigen Strafvollzugsanstalt. Das gilt auch für Kinder, die sich in der Obhut ihrer Mütter befinden. Nach Äußerungen von Frau A. gegenüber dem Generalkonsulat wird Jason angemessen medizinisch versorgt. Im Übrigen kann Jason die Haftanstalt jederzeit verlassen, wenn Frau A. dies möchte. Bisher hat sie jedoch ausdrücklich den Wunsch geäußert, ihn bei sich zu behalten.
Auf eine mögliche Korrespondenz von Frau A. mit ihrem deutschen Anwalt hat das Generalkonsulat keinen Einfluss.
[Anmerkung: Es muss beachtet werden, dass hier eindeutig der Versuch unternommen wird, die Verantwortung bezüglich der Einschätzung, inwieweit die medizinische Versorgung Jasons tatsächlich angemessen zu nennen ist, Sabrina zuzuschieben … die Aussage selbst steht im Übrigen im Widerspruch zu diesbezüglichen Äußerungen, die sie ihren Angehörigen gegenüber gemacht hat. Hier könnte man jedoch annehmen, dass sie ihre durchaus vorhandenen Bedenken dem Generalkonsulat gegenüber nicht zum Ausdruck brachte, weil sie fürchtete, man könne ihr den Jungen dann wegnehmen?! – Was von der Aussage zu halten ist, dass Jason mit Einwilligung seiner Mutter die Haftanstalt jederzeit verlassen könne, soll hier (noch) nicht spekulativ hinterfragt werden. – Die abschließende Anmerkung bezüglich einer nicht kontrollierbaren etwaigen Korrespondenz zwischen Frau A. und ihrem deutschen Anwalt entspricht zwar nicht der Korrespondenz, die wir meinten, kann aber durchaus auf eine missverständliche Formulierung unsererseits zurückzuführen sein … selbstverständlich war jede Korrespondenz seitens AA und Generalkonsulat den Fall und seine Einzelheiten betreffend gemeint!]
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ABSCHNITT E:
17.05.2009
Antwortschreiben an AA (Mail) – Frau W.
PDF: 09_05_16_an_AA_fuer_Veröffentlichung_
Hier aktuell: Ihr Schreiben vom 14.05.09
Zuallererst stellten wir fest, dass wir mit unserem Schreiben nur auf die Informationen der Familie von Sabrina A. reagiert und natürlich kein Interesse an einer Trennung von Sabrina und ihrem Sohn haben, so lange dafür keine zwingenden Gründe vorliegen … des weiteren „nagelten wir das AA auf seinen Aussagen“ fest und klärten zuletzt noch das oben erwähnte Missverständnis bezüglich unserer Forderung auf, dass die offizielle Korrespondenz des AA und Generalkonsulats den Fall betreffend an den Verein zu richten wäre … dasselbe Schreiben wollten wir wegen der Unterschriften des Vorstands am nächsten Tag auch noch per Fax senden, aber dies konnte dann in dieser Form nicht durchgeführt werden
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Zwischenbemerkung:
Siehe Punkt VII „Falsches Spiel mit Sabrina A. und Baby Jason?“ … aufgrund der Informationen, die wir von den Angehörigen erhielten, sahen wir uns dazu gezwungen, die Faxsendung diesbezüglich zu erweitern …
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18.05.2009
Schreiben an AA (Fax) – Frau W.
PDF: 09_05_16_AA_Antwort__Fax_zur_Veröffentlichung
Hier aktuelle: Ihr Schreiben vom 14.05.09 und aktuelle Ergänzung
Die Ergänzung bezog sich auf folgende nachträglich bekannt gewordene Sachverhalte …
- dass Sabrina ihrer Familie gegenüber dahingehend geäußert hat, sie hätte sich nun doch dafür entschieden, Jason in deren Obhut zu geben …
- Wir fragen logischerweise nach, wie sich dies zur im beantworteten Schreiben dargestellten Sachlage verhält …
- Wir erkundigten uns nach der vermittelnden Argumentation des MA des Generalkonsulats (bezogen auf unser Schreiben ans GK vom 12.05.09), da die Angehörigen uns eröffnet hatten, „Sabrina sei momentan nicht so gut auf uns zu sprechen“ …
- Wir baten um eine entsprechende Stellungnahme seitens Herrn Sch.
- Wir wiesen vorsichtshalber auf einen baldigst eingehenden Besuchsantrag der Angehörigen hin
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ABSCHNITT F:
18.05.2009 (PE: 20.05.09)
„Antwort“ AA – Frau W.
…
vielen Dank für Ihr erneutes Schreiben.
Ein Mitarbeiter des Generalkonsulats Istanbul konnte sich anlässlich eines Besuchs bei Frau A. davon überzeugen, dass es Frau A. und Jason weiterhin gesundheitlich gut geht.
Frau A. hat sich entschieden, die Vollmacht für die Initiative Bürgershaftlichen Engagements AmSeL e.V. vom 13.04.09 mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
Ich bitte daher um Verständnis dafür, dass es mir nicht möglich ist weitere Informationen über Frau A. und ihren Sohn Jason an Sie weiterzugeben.
Dem Schreiben war eine handschriftlich (nicht von Sabrina!) ausgefüllte und von ihr unterzeichnete Erklärung beigefügt, die durch den Juristen des Generalkonsulats beglaubigt wurde [was auch dann für eine entsprechende Absicht des Generalkonsulats / AA sprechen würde, uns als Störfaktoren auszuschalten, falls Sabrina tatsächlich selbst die Überlegung geäußert haben sollte!]
[Anmerkung: Hier verweisen wir zunächst auf das Zwischenfazit im Artikel „Falsches Spiel mit Sabrina A. und Baby Jason?“ und wiederholen unser Erstaunen darüber, dass diese „Info“ erst zu diesem Zeitpunkt erging, wo man doch davon ausgehen können sollte, dass das Generalkonsulat Istanbul und das AA bei dringender Korrespondenz sicherlich von den Errungenschaften moderner Telekommunikationstechnik Gebrauch macht. Demzufolge hätte die Info dem AA auch schon vorliegen müssen, bevor das vorangegangene Schreiben (Poststempel 15.05.09) abging … aber das kann man nicht beweisen und muss es deshalb dahinstehen lassen. Anders verhält es sich damit, dass besagter Herr Sch. nach dem Aufsetzen des Schreibens von Frau W. noch mit den Angehörigen telefoniert und über Sabrinas „Entscheidung“ dabei kein Wort verloren hat!]
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20.05.2009
Schreiben an AA (per Mail ~ 21.05.09 wegen Feiertag per Fax) – Frau W.
PDF: Microsoft_Word__09_05_20_AA_Antwort_Fax_zur_Veröffentlichung
Hier aktuell: Ihr Schreiben vom 17.05.09
Zunächst brachten wir unsere Skepsis wegen des Vorgangs deutlich zum Ausdruck und wiesen auf den Umstand hin, dass wir die Sache nicht auf sich beruhen lassen können werden.
Des Weiteren erklärten wir, dass wir unser Engagement für Sabrina und Jason auf der Grundlage der nach wie vor gültigen Vollmacht der Angehörigen fortsetzen und mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln eine lückenlose Aufklärung des Vorgangs anstreben.
Ein weiterführender Sachvortrag wurde bis zur besagten Aufklärung zurückgestellt und abschließend nochmals knapp aber deutlich erklärt, dass der vorliegende Sachverhalt „recht eindeutig“ gegen einen korrekten Verlauf der Angelegenheit sprächen …
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Vorübergehender Abschluss der Korrespondenz-Dokumentation.
Filed under: Sabrina A. | Tagged: Außenpolitik D, Auswärtiges Amt, Generalkonsulat Istanbul, Justiz/(Un)recht, Korrespondenz, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Sabrina & Jason, Sabrina A., Solidaritaet, Türkei |
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